URHEBERRECHT
Das Urheberrecht ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Daher sollen hier nur einige grundsätzliche Dinge in groben Zügen dargestellt werden.
Das Urheberrecht schützt den Urheber eines "Werkes", das genauso eine komplexe Musikkomposition, ein Roman, ein Film, eine Skulptur, ein Gemälde wie auch ein einzelnes Foto sein kann.
Das Urheberrechtsgesetz spricht insoweit von "Werken". Wann aber wird ein Foto zu einem geschützten "Werk"? Gilt der Urheberrechtsschutz für jedes Foto? So einfach ist es denn doch nicht. Das Urheberrechtsgesetz definiert das Werk als eine "persönliche geistige Schöpfung", wobei eine solche nur vorliegt, wenn die Schöpfung eine gewisse Gestaltungs- und Schöpfungshöhe aufweist. Die Rechtsprechung stellt insoweit keine besonders hohen Anforderungen und erklärt ein Foto zu einem geschützten Werk, wenn das Foto durch eine individuelle Festlegung von Bildausschnitt, Blende, Verschlusszeit und ggf. Verwendung spezieller Filter gefertigt wurde. Es reicht insoweit ein Mindstmaß an persönlicher geistiger Leistung, also das bewußte und gewollte bzw. geplante Fertigen eines Fotos mit einem bestimmten Inhalt unter Verwendung bestimmter Techniken.
Unerheblich ist, ob die Fotos mit hohem Aufwand gefertigt wurden (wie z. B. Studioaufnahmen) oder ob es sich um Schnappschüsse mit geringstem Aufwand handelt. Urheberrechtsschutz geniessen all diese Fotos. Auch die Größe ist nicht entscheidend, so dass selbst die Internet häufig anzutreffenden Kleinstfotos ("Thumbnails") Urheberrechtsschutz geniessen.
Das Urberrecht an einem Foto entsteht sozusagen "automatisch" mit Fertigung des Fotos und steht dann allein dem Fotografen zu. Weder muss das Urheberrecht irgendwo eingetragen werden (wie z. B. Patente auf Erfindungen) noch muss ein Copyright-Zeichen angebracht werden. Letzteres empfiehlt sich allerdings dennoch, um damit dem Betrachter kundzutun, wer das Urheberrecht an dem betreffenden Foto hat (Beispiel: "Copyright Max Mustermann" in Form eines Wasserzeichens auf dem Foto und/oder in den Metdaten des Fotos).
Aber was nützt das Urheberrecht an einem Foto dem Fotografen? Sehr viel! Allein der Fotograf bestimmt, ob, wann und wo "sein" Foto veröffentlicht, vervielfältigt, ausgestellt, vorgeführt oder z. B. mittels Medien (Datenträger, Bücher etc.) verbreitet werden darf. Auch gibt ihm das Urheberrechtsgesetz das Recht, dass jede Veröffentlichung des Fotos nur bei gleichzeitiger Nennung seines Namens erfolgen darf.
Das Urheberrecht an einem Foto besteht, je nachdem, ob es sich um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, grob gesagt zwischen 50 Jahre nach dem Anfertigen des Fotos und 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Für weitergehende Rechtsberatungen ist Herr Rechtsanwalt Robert A. Schütz erreichbar unter der Website: