Europäische Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO
Ab dem 25.05.2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO im europäischen Rechtsraum in Kraft treten. Das sorgte in den letzten Wochen auch unter den Berufs- und Hobbyfotografinnen und -fotografen für erhebliche Unruhe und Verunsicherung.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (kurz: BMI) hat dazu Stellung genommen und folgendes unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html veröffentlicht:
"Was ändert sich mit der Datenschutz-Grundverordnung für Fotografen?
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.
Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit."
Ähnlich äußert sich das BMI auch auf eine konkrete Nachfrage eines Bürgers, hier nachzulesen:
Wie so oft im Rahmen von Gesetzesänderungen lässt sich auch zum Thema Datenschutz-Grundverordnung nach gründlichem Lesen dieser Stellungnahmen feststellen, dass das Thema DS-GVO in den Medien teilweise reisserisch ausgenutzt wird, um unter den Bürgerinnen und Bürgern in erster Linie Aufmerksamkeit für eigene Inhalte zu erzeugen. Das schafft Nachfrage, Umsätze, Gewinne, aber eben auch teilweise ins Panische gehende Unruhe und Verwirrung unter den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern - ein Effekt, der im Zeitalter der Medien leider viel zu oft zu beobachten ist, wo durch die massenhafte Kommentierung und Berichterstattung über einzelne Vorfälle in breiten Teilen der Bevölkerung der subjektive Eindruck einer Überforderung auftritt.
"Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird", heißt es nicht zu Unrecht. Das gilt auch für die DS-GVO, die nun nicht die Fotografie in ihren Grundpfeilern erschüttern wird. Gerade im Bereich der Streetfotografie, die sich durch die DS-GVO besonders eingeschränkt empfindet, sollten auch ohne DS-GVO für jede Fotografin und jeden Fotografen Werte wie Taktgefühl, Respekt vor Intimsphäre und Anerkennung des Rechts des Fotografierten auf informelle Selbstbestimmung Selbstverständlichkeiten sein, die es zu tolerieren gilt. Das gilt umso mehr, als sich die "Jedermann-und Jederzeit-"Fotografie seit Einführung von Smartphones zu einem gesellschaftsverändernden Volksphänomen entwickelt hat.
Bremen, 21.05.2018
Robert A. Schütz
Rechtsanwalt